AGB der ECS Dieser GmbH & Co.KG

  1. Anwendungsbereich

(1) Alle unsere Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.

(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Bestellers werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.

(3) Widerspricht der Besteller der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.

(4) Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder von uns an die Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden.

(5) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.

  1. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf unserer Website, in unseren Katalogen und Prospekten stellt noch kein bindendes Angebot dar. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die Bestellung der Ware durch den Besteller.

(2) Uns erteilte Aufträge sind erst dann durch uns angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn die Lieferung durch uns stillschweigend erfolgt ist. Werden uns Aufträge per Internet oder E-Mail erteilt, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.

  1. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Wir liefern frei Haus,  es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, im Übrigen geltend die vertraglichen Bestimmungen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.

(3) Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungs- oder Scheckbetrag innerhalb der Frist einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Die Rüge angeblicher Mängel befreit den Besteller nicht von seinen Zahlungspflichten.

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Ein Abzug (Rabatt, Skonto) bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(2) Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, können wir – unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten – pauschal mit € 40,00 geltend machen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet, sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss ungünstige Auskünfte über ihn erhalten, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

  1. Lieferfristen/ Liefermenge

(1) Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.

(2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare, Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.

(4) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

(6) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.

  1. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, bleiben wir Eigentümer der für den Besteller hergestellten Werkzeugen, Formen oder sonstigen Vorrichtungen („Werkzeuge“). Diese werden für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen  Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Form verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

(2) Wenn der Besteller bereits Eigentümer der Werkzeuge ist und erst wird, haben wir das Recht, die Werkzeuge zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zu Abnahme einer zu vereinbarten Mengenstückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Wir haben die Werkzeuge zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Werkzeuge und dem damit verbundenen Know-How-Transfer, haben wir einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.

(3) Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Abs. 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherungen trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Besteller die Werkzeuge nicht innerhalb einer angemessen Frist abgeholt werden. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Werkzeuge auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Unsere Lieferungen („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns gegenüber dem Besteller aus der  Geschäftsbeziehung. 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Neuware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dabei tritt der Besteller uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(5) Zur Einziehung der Forderungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.

(6) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in dem Besitz des Bestellers sind und an welchem Ort sich diese befinden. Wir sind ferner berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.

(7) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Hiervon ausgenommen ist Transport-, Liefer- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.

(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Heraushabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten), gehen zu Lasten des Bestellers.

  1. Gewährleistung

(1) Unsere Lieferungen und Rechnungen hat der Besteller unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel oder Fehler im Sinne der §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung bzw. Rechnung als anerkannt.

(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.

(3) Soweit ein Mangel des Werkes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.

Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.

(4) Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Werkes resultieren.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt der Besteller dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Besteller dadurch entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt. Weder die Mängelrüge noch die Vornahme einer Gewährleistungshandlung hemmen den Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen oder lassen die Verjährung dieser Ansprüche neu beginnen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie für reparaturbedingt ausgetauschte Ersatzteile wird weder eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist noch eine eigenständige, neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

  1. Haftung

(1) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sie beruht auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht (das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen dar)  oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung eines selbstständigen Auskunfts- und Beratungs- oder Garantievertrages sowie aus unerlaubter Handlung oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Wir haften zudem nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche von diesem als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht. Wir sagen jedoch zu, dem Besteller – soweit uns erkennbar und zumutbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzungen der Vorlagen hinzuweisen.

(3) Darüberhinaus wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht

  1. Schutzrechte

(1) Der Besteller sichert zu, dass die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt, ggf. stellt uns der Besteller von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden. Eine Überprüfungspflicht bezüglich der Schutzrechte unsererseits besteht nicht.

(2) An unseren Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen nur mit dessen Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden.

  1. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht

(1) Ist der Besteller Unternehmer, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der jeweils auf dem Lieferschein angegebene Versandort, nach unserer Wahl auch Villingen-Schwenningen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers sowie Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer Forderungen am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.

  1. Sonstige Bestimmungen

Sind die vorstehenden AGBs ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Dezember2016

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